Satzung

des Rottweiler Geschichts- und Altertumsvereins e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Rottweiler Geschichts- und Altertumsverein e. V.“.

Er ist Rechtsnachfolger des am 17.4.1912 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rottweil (Bd. 1, Bl. 139 unter Nr. 24) eingetragenen Rottweiler Geschichts- und Altertumsvereins.

Sitz des Vereins ist Rottweil. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zweck des Vereins ist die Pflege der Geschichts- und Altertumskunde von Rottweil und Umgebung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veröffentlichung oder Förderung der Herausgabe von schriftlichen oder bildlichen Darstellungen, die den Mitgliedern unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen als Vereinsgaben, Nichtmitgliedern zu Selbstkosten geliefert werden, sowie durch die Abhaltung von Vorträgen, die u. a. der Unterrichtung der Öffentlichkeit im Sinne des Satzungszweckes dienen.

Der Verein unterhält eine Bücherei, die Mitgliedern und Nichtmitgliedern unentgeltlich zur Verfügung steht. Seine Tätigkeit erstreckt sich auch auf die Mitwirkung bei der Erwerbung von Gegenständen mit Altertums- oder Kunstwert für das städtische Heimatmuseum sowie auf die Beratung der für die Erhaltung und den Schutz der Denkmäler und Kunstwerke der Stadt zuständigen Behörden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können jede natürliche Person sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, Handelsgesellschaften und auch nicht rechtsfähige Vereine werden, sofern sie sich zum Vereinszweck bekennen.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Erklärung des Eintritts in den Verein und Aufnahme durch den Vorstand. Die Eintrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer Mitgliedskarte durch den Vorstand wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt aus dem Verein oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt wird auf Schluss des laufenden Kalenderjahres wirksam.

Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet die Mitgliederversammlung, soweit in dieser Satzung nichts anderweitig geregelt ist. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, das die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren nicht bezahlt hat oder das durch sein Verhalten in erheblichem Maße gegen das Vereinsinteresse verstößt. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Er ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand schriftlich bekannt zu machen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand durch Beschluss nach vorheriger schriftlicher Ankündigung. Hierbei ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsstimmen erforderlich.

Die Mitgliedschaft berechtigt zum Bezug der Vereinsgaben und zur Benutzung der Vereinsbücherei sowie zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins. Sie verpflichtet zur Bezahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrages.

Der Verein kann um den Vereinszweck besonders verdienten Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Beschluss des Vorstands. Das Ehrenmitglied ist von der Bezahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ausschuss.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand im ersten Kalenderhalbjahr einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder oder die Hälfte der Ausschussmitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch öffentliche Bekanntmachung einberufen. Dabei wird die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung bekannt gegeben.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen.

Über Dringlichkeitsanträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung mündlich vorgebracht werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden geleitet.

In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin.

Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss eines Mitglieds ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

– die Entgegennnahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands,
– die Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr,
– die Entlastung des Vorstands,
– die Wahl des Vorstands und die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
– die Wahl von Ehrenvorsitzenden,
– die Wahl des Ausschusses und die Abberufung von Mitgliedern des Ausschusses,
– die Wahl von Rechnungsprüfern,
– die Erhebung und die Festsetzung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen,
– die Entscheidung über Anträge von Mitgliedern,
– den Ausschluss von Mitgliedern,
– die Änderung der Satzung,
– die Änderung des Vereinszwecks,
– die Auflösung des Vereins.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin, dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem Kassier/der Kassierin sowie aus mindestens zwei und höchstens vier weiteren Mitgliedern, darunter dem Bibliothekar/der Bibliothekarin.

Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger/eine Nachfolgerin.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

Der Verein kann um den Vereinszweck besonders verdiente Personen zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ernennung zum/zur Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Der/die Ehrenvorsitzende ist nicht Mitglied des Vorstands. Er/sie ist von der Bezahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht in der Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand legt mit Zustimmung des Ausschusses Geschäftsgang und Geschäftsverteilung in einer Geschäftsordnung fest.

Der Vorstand wird vom Ausschuss in der Vereinsführung unterstützt.

§ 10 Auschuss

Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und mindestens fünf und höchstens neun weiteren Mitgliedern.

Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger/eine Nachfolgerin.

Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich.

Der Ausschuss unterstützt den Vorstand bei der Vereinsführung.

Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Falls die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des Vereinszwecks vorhandene Vermögen fällt an die Große Kreisstadt Rottweil, die es unmittelbar und ausschließlich dem Vereinszweck entsprechend für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.